ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR WARTUNGSDIENSTLEISTUNGEN

1. Allgemeines
a. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Wartungsleistungen unseres Kundendienstes in Deutschland.
b. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben diese schriftlich anerkannt.
c. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), ebenso Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich.

2. Wartungsleistungen
a. Der Umfang der Wartungsleistungen ergibt sich aus dem ausgewählten Wartungsvertrag.

Leistungsumfang Wartungsvertrag Basis:

  • Eine jährliche Hauptinspektion.
  • Funktionsprüfung des Feuerungsautomaten
  • Durchzuführende Wartungs- und Reinigungsarbeiten: Zündeinrichtung, Brennerkopf, Flammenüberwachung, Filter, Gebläse einschl. Luftzuführung, reinigen und auf Beschädigungen überprüfen, Motorkupplung, Motor und Lüfterrad auf Laufruhe und Betriebssicherheit prüfen.
  • Funktionsprüfung der Regel-, Zünd- und Sicherheitseinrichtungen
  • Abschmieren der Lager
  • Überprüfung des Verbrennungsraumes, der Abgasführungen sowie Be- und Entlüftungen auf Verunreinigungen Funktionsprüfung evtl. vorhandener Explosionsklappen am Kessel
  • Funktionsprüfung des Saugzugventilators, falls vorhanden
  • Funktionsprüfung der Nebenlufteinrichtungen
  • Überprüfung Ausdehnungsgefäß
  • Überprüfung der Pumpen und Absperrarmaturen im Heizraum auf wahrnehmbare Undichtigkeiten und Funktionen
  • Alle Arbeits- und Fahrzeiten, die im Rahmen oben angegebener Tätigkeiten entstehen.

Leistungsumfang Wartungsvertrag Komfort (zusätzlich zum Wartungsvertrag Basis):

  • Behebung von feuerungsseitigen Betriebsstörungen bei Notrufen. Dabei entstehen keine Mehrkosten für Anfahrt und Arbeitsstunden.

Leistungsumfang Wartungsvertrag Komfort + (zusätzlich zu Wartungsvertrag Komfort):

  • Optimale Betriebssicherheit durch eine zusätzliche Zwischeninspektion.

b. Im Rahmen der Wartung verwendete Verbrauchsprodukte und Verschleißteile (Dichtmittel, Dichtungen, Zündelektroden etc.) sind, soweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, vom Kunden gesondert zu bezahlen.
c. Nicht vom Wartungsumfang umfasste Leistungen und Zusatzarbeiten werden nur nach entsprechender vorheriger Vereinbarung ausgeführt und gesondert berechnet. Diese werden zu dem derzeit gültigen Stundensatz von 71,50 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer durchgeführt. Evtl. Kosten für Zuschläge bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden gesondert verrechnet:

  • Nachtzuschlag (22:00 - 05:00 Uhr): 50% auf Nettobetrag
  • Sonntagszuschlag: 100% auf Nettobetrag
  • Feiertagszuschlag: 150% auf Nettobetrag

d. Der Notdienst steht in der Zeit von montags bis freitags von 06:30 bis
21:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr zur Verfügung. Telefonisch stehen wir Ihnen sofort zur Verfügung, bei Anrufen ab 16:30 Uhr garantieren wir spätestens am nächsten Morgen vor Ort zu sein.
e. Im Rahmen der von uns durchgeführten Wartungsleistungen erfolgt keine Überprüfung der Gesamtanlage, soweit nicht Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird.
f. Wir werden die Wartung des Produkts im vereinbarten Intervall durchführen. Den Ausführungstermin teilen wir dem Kunden ca. 2 Wochen vor dem avisierten Termin mit. Dort genannte Uhrzeiten gelten nur annähernd. Auf die Durchführung der Arbeiten zu einer mitgeteilten Uhrzeit oder sind diese am vorgesehenen Termin nicht durchführbar, werden wir Termin vereinbaren.
g. Sollte die Durchführung der Wartungsarbeiten zu dem vorgesehenen Termin seitens des Kunden nicht möglich sein, ist uns dies spätestens 2 Tage vor dem geplanten Ausführungstermin mitzuteilen. Wir sind berechtigt, dem Kunden bei verspäteter Mitteilung oder bei Annahmeverzug den uns entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen.

3. Zahlungsbedingungen
a. In Wartungsverträgen festgelegte pauschale „Wartungskosten" gelten für die einmalige Wartung im vereinbarten Wartungsintervall.
b. Wartungsleistungen werden nach Durchführung der Arbeiten berechnet und sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug durch Überweisung auf ein von uns benanntes Bankkonto zahlbar. Wir behalten uns vor, die Leistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen.

4. Vertragsdauer
Wartungsverträge sind auf 2 Jahre (Mindestvertragslaufzeit) abgeschlossen.
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn der Wartungsvertrag nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von 4 Monaten zum jeweiligen Vertrags-ende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5. Mitwirkung des Kunden
a. Der Kunde ist für die Voraussetzungen zur ungehinderten. Durchführung der Wartungsleistungen zum vereinbarten Termin verantwortlich.
Insbesondere hat er auf seine Kosten Hilfsmittel wie Strom und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse kostenlos beizustellen und dafür zu sorgen, dass der jeweilige Einsatzort ausreichend beleuchtet und - erforderlichenfalls durch Bereitstellung von Leitern und Gerüsten - leicht zugänglich ist.
b. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Anlage die notwendigen Betriebsmittel, insbesondere Brennstoffe wie Gas, Öl, Strom, Holz oder andere erforderliche
Brenn- und Betriebsstoffe, in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, um die Funktion der Anlage zu testen.
c. Können die beauftragten Wartungsleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, sind wir berechtigt, Ersatz etwaiger uns dadurch entstehender Mehraufwendungen zu verlangen.

6. Mängel
a. Wir leisten Gewähr für die sach- und fachgerechte Erbringung der Wartungsleistungen. Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Abnahme der Wartungsleistung. Zur Mängelbeseitigung ist uns eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung zu gewähren. Sollte eine Mängelbeseitigung nicht möglich sein, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder das Entgelt angemessen gemindert werden.
b. Für Schadensersatzansprüche gilt die nachfolgende Ziffer 7. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
c. Von unserer Mängelhaftung sind die Kosten für Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden und Störungen in nachfolgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Durch fehlerhafte Bedienung der Anlage infolge Nichtbeachtung der Bedienungsanweisung, Beschädigung durch Fahrlässigkeit, Verschleiß, Veränderung der Rauchgas-/Abgasführung und der Be-Entlüftungseinrichtungen.
  • Durch Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter in die sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage, durch nicht Beachtung der vorgeschriebenen Anlagenwasserqualität durch den Anlagenbetreiber sowie die Kosten für sonstige zusätzliche Leistungen, deren Ursache der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
    Für Schäden an Gebäuden, Einrichtungen, Schornsteinen, Heizungs- und Feuerungsanlagen, Lüftern, Backofen an und durch Schamottierungen im Feuerraum, durch Wasser, Feuer, Bruch, Explosion oder durch Einfrieren von Anlagenteilen und Leitungen sowie Folgeschäden an Personen haftet der Auftragnehmer nicht.
    d. Nicht zu unserem Leistungsumfang gehören ebenfalls die Dichtheitsprüfung von sogenannten bauseits (d. h. nicht unmittelbar zu dem zu wartenden Wärmeerzeuger gehörenden) erstellten Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Öl).

7. Haftung
a. Auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z. B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) haften wir nur

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
  • wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
  • in Fällen gesetzlich zwingender Haftung (z.B. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz)

Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
b. Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
c. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Sonstige Bestimmungen
a. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
b. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Parteien.
c. Wir sind berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen gegebenenfalls von einem Dritten durchführen zu lassen.

9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Siegburg, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es steht uns jedoch frei, dass für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

10. Teilnichtigkeit
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen für Wartungsleistungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall werden die Parteien eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken.